von Online-Redaktion Cossebaude

Information des Deutschen Familienverbands

Endlich 18 - Was ändert sich?

Eine Jugendliche feiert ihren 18. Geburtstag. Vor ihr ist ein festlich gedeckter Tisch mit einer Torte, auf der die Zahl 18 zu sehen ist.

Liebe Volljährige und liebe Eltern,

endlich ist es so weit: mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich so Vieles. Jetzt können nicht nur eigenständig Verträge geschlossen und gekündigt werden, auch der Zugang zu sonst unter die Jugendschutzbestimmungen fallenden Medien ist nun uneingeschränkt möglich. Ebenso kommt im Bereich der Versicherungen, der Ausbildung, der Geldangelegenheiten viel Neues auf junge Erwachsene und auf die Eltern zu. Wie war das doch gleich mit der Krankenversicherung oder dem Kindergeld? Was ändert sich bei Konto und
Geldangelegenheiten? Wann ist eine Meldung bei der Arbeitsagentur erforderlich und liegt eine Steuerpflicht vor? Fragen über Fragen und die Kehrseite der Medaille ist, dass zu den vielen neu gewonnenen Rechten auch noch jede Menge Pflichten dazukommen, die Risiken des Handelns nunmehr selbst zu tragen und auch die Handlungen vor Gesetz selbst zu vertreten sind. Hier möchten wir ansetzen und einen ersten Überblick an die Hand geben, was sich nun alles ändert. Unser kleiner Leitaden soll es ermöglichen, durch die beigefügten Links an weiterführende Information zu gelangen.

I. Leistungen für Familien

Kindergeld
kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 18. Lebensjahr weitergezahlt werden. In der Regel erhalten Sie pro Kind 255 Euro Kindergeld im Monat. Für die Weiterzahlung ab dem 18. Lebensjahr ist ein Antrag erforderlich, diesen können Sie auch online stellen.

Wenn Kindergeldberechtigte ihrem Kind keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld für dieses Kind auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Dieser Vorgang nennt sich Abzweigung. Das Kindergeld kann auf die Art auch an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es für sich selbst sorgt (siehe Merkblatt Kindergeld - Punkt 15.2)
Info: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rundum-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren

Kinderzuschlag (KiZ)
kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden. Kinderzuschlag wird bewilligt, wenn Eltern Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensgrenze haben und kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, weil der Familienbedarf durch den Kinderzuschlag und Wohngeld gedeckt werden kann.

Einkommen der Kinder wird in Höhe von 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 Euro pro Monat je Kind. Mit dem KiZ-Lotsen unter www.familienkasse.de ermitteln Sie schnell und einfach, ob die Familienkasse Ihre Familie zusätzlich zum Kindergeld mit dem Kinderzuschlag unterstützen kann.
Info: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen

Wohngeld
wird in Abhängigkeit von der Anzahl der zusammenwohnenden Familien- bzw. Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und der Höhe der Miete gezahlt: als Zuschuss zur Miete oder auch zu den Kosten des Wohneigentums.
Info: Verwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, www.amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000071

Unterhalt für Erstausbildung
Beide Eltern müssen für den Unterhalt der ersten Ausbildung auch bei Volljährigkeit ihrer Kinder aufkommen. Dabei wird für die Eltern ein jeweiliger Selbstbehalt i. H. v. derzeit 1.450 Euro berücksichtigt. Eigenes Vermögen, BAföG, Kindergeld oder Ausbildungsvergütung der Kinder sind anzurechnen und reduzieren die Unterhaltspflicht der Eltern.
Info: www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/unterhalt-fuer-die-ausbildung-eltern-haben-unterhaltspflicht-44030

Unterhalt bei Trennung/Scheidung
Wenn sich die Eltern getrennt haben oder nicht zusammenleben und das Kind bei einem Elternteil lebt, dann leistet dieser seinen Beitrag zum Unterhalt meist durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Die Unterhaltspflicht endet bei Volljährigkeit des Kindes nicht automatisch, solange das Kind weiterhin bedürftig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Hier muss das Kind bei Zahlungsstopp ggf. den ihm zustehenden Unterhalt mithilfe eines Rechtsbeistandes selbst einfordern.
Info: www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt

Unterhaltsvorschuss
Achtung:
Die bis zum 18. Lebensjahr gegebene Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss bei unregelmäßiger oder unzureichender Zahlung zu beanspruchen, endet bei Volljährigkeit des Kindes!
Info: Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss
Info: www.amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000036

Bürgergeld
gibt es für Bedarfsgemeinschaften ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Leistungsberechtigt: Erwerbsfähige ab 15 Jahren bis zum Eintritt ins Rentenalter. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch Kinder sowie verheiratete oder unverheiratete Partner. Mehrbedarfe für Schwangere oder Alleinerziehende werden berücksichtigt, so bei
Bedürftigkeit auch Leistungen zur Erstausstattung.
Info: www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/voraussetzungen-einkommen-vermoegen

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Ist ein Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit, wenn während einer Ausbildung eine eigene Wohnung besteht und die Ausbildungsvergütung vielleicht nicht ausreicht, um neben der Miete auch noch Lebensmittel oder die Fahrten nach Hause zu bezahlen.
Info: www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

BAföG
steht für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Damit ist die staatliche finanzielle Unterstützung in Studium und schulischer Ausbildung gemeint. Studierende und zum Teil auch Schülerinnen und Schüler können diese beantragen.
Zuständig für den Antrag der Studierenden ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk der Hochschule.
Info: www.bafög.de

Schüler BAföG
Grundsätzlich können berechtigte SchülerInnen, die einen berufsqualifizierenden oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG als vollen Zuschuss beziehen. Ab 18 muss der/die Schüler/-in den Antrag selbst stellen.
Info: Verwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
www.amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000595

II. Finanzen

Geld
Es ist wichtig, die Einnahmen und Ausgaben im Blick zu behalten. Ein Haushaltsbuch oder Apps können helfen, die monatlichen Ausgaben zu kontrollieren und sicherzustellen, dass genug Geld für wichtige Ausgaben und langfristige Ziele zur Verfügung steht.  Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Finanzen und setzen sich realistische Sparziele. Der Tilgung von Schulden sollte eine höhere Bedeutung als dem Sparen eingeräumt werden. Überlegen Sie, wieviel Sie monatlich beiseitelegen können, um ein finanzielles Polster aufzubauen.

Konto
Eröffnen Sie ein eigenes Bankkonto oder nutzen Sie ein bereits bestehendes, um Ihre Finanzen effektiv zu verwalten. Vergleichen Sie verschiedene Kontomodelle und wählen Sie eines aus, das Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Achten Sie auf mögliche Gebühren, die mit dem Konto verbunden sein können und informieren Sie sich über die verschiedenen Funktionen wie Online Banking und Kreditkartenoptionen. Vergeben Sie für Notfälle eine Bankvollmacht an die Eltern oder andere enge Vertraute.

Sparen
Betrachten Sie verschiedene Sparoptionen wie Festgeld- und Tagesgeldkonten, Investmentfonds oder Altersvorsorgepläne. Empfohlen wird eine individuelle, den Bedürfnissen entsprechende Aufteilung hinsichtlich Laufzeit, Verfügbarkeit und Risiko. Je früher Sie mit dem Sparen beginnen, desto besser können Sie vom Zinseszinseffekt oder möglichen Kursschwankungen profitieren.

Kredite
Kredite können bei der Finanzierung von größeren Anschaffungen oder Bildungsausgaben helfen. Bevor Sie sich für einen Kredit entscheiden, stellen Sie sicher, dass Sie die Konditionen verstehen und Ihre Rückzahlungsmöglichkeiten realistisch einschätzen. Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Banken und achten Sie auf Zinssätze, Laufzeiten und mögliche Gebühren. Beachten Sie, dass auch mehrere kleine Raten bspw. über „0%-Finanzierungen“ zu einer monatlich hohen Belastung führen können.

Versicherungen
Als Volljährige/-r ist es wichtig, sich um den eigenen Versicherungsschutz zu kümmern. Überprüfen Sie die ggf. bereits über Ihre Eltern bestehenden Versicherungen und überlegen, ob Anpassungen oder zusätzliche Versicherungen notwendig sind. Zu beachten sind insbesondere die Privathaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Hausrat- und Unfallversicherung.
Info für alle Punkte: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/wissen/geld-versicherungen

III. Rechtliche Angelegenheiten

Geschäftsfähigkeit
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Menschen mit 18 in der Regel das eigene Handeln sowie dessen Auswirkungen und Tragweite erfassen können. Mit Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit sind nun die Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu erledigen und Verträge selbst abzuschließen und zu kündigen. Das bezieht sich auch auf Mitgliedschaften in (Sport-)Vereinen.
Info: www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19499/geschaeftsfaehigkeit/

Prozessfähigkeit
Mit der Volljährigkeit tritt auch die volle Prozessfähigkeit ein, d. h. dass man nunmehr eigenverantwortlich vor Gericht klagen, Prozesse selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter (Anwalt) führen kann. Aber auch ein Verklagtwerden von anderer Seite ist nun möglich.
Info: www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323876/prozessfaehigkeit/

Sorgerecht
Die elterliche Sorge bezeichnet das Recht und die Pflicht, sich um ein minderjähriges Kind in allen alltäglichen Belangen zu kümmern. Dies umfasst die Sorge für die Person des Kindes, dessen Vermögen sowie die rechtliche Vertretung des Kindes. Dieses Sorgerecht endet mit Volljährigkeit des Kindes.
Info: www.test.de/Sorgerecht-Die-Regeln-der-elterlichen-Sorge-5192070-0/

Vollmachten
Achtung: Bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten volljähriger Kinder haben die Eltern kein automatisches Auskunftsrecht mehr. Daher sollte für den Ernstfall der Entscheidungsunfähigkeit, z. B. durch Unfall, vorgesorgt werden. Nur bei Vorliegen einer entsprechend erteilten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dürfen Eltern volljähriger Kinder ärztliche Informationen zu deren Gesundheitszustand erhalten oder notfalls Entscheidungen für diese treffen. Zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Info: www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/mein-kind-wird-18-was-aendert-sich-rundum-vollmachten-und-verfuegungen-50088

Wahlrecht
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind alle deutschen Staatsangehörigen wahlberechtigt und können bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen ihre Kreuze machen. Das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Europawahl) wurde in Deutschland auf 16 Jahre abgesenkt.
Info: w w w. b u n d e s w a h l l e i t e r i n . d e / e u r o p a w a h l e n / 2 0 2 4 /informationen-waehler.html

Wählbar ist, wer als deutscher Staatsbürger das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht besitzt. Dies gilt auch für Personalrats- oder Betriebsratswahlen beim Arbeitgeber.
Info: www.wahlrecht.de/lexikon/

IV. Steuerliche Aspekte

Die Einkommenssteuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Je nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und der Örtlichkeit der Einkünfte wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Info: www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/persoenliche-steuerpflicht

V. Sonstiges/Weiterführende Links

Bearbeitungsstand: 08/2025

Text:

Deutscher Familienverband

Landesverband Sachsen e.V.
Boltenhagener Str. 70
01109 Dresden
Tel.: 0351-88963823
Fax: 0351-88963822
familie@dfv-sachsen.de
www.dfv-sachsen.de

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